Allgemeine Verkaufsbedingungen
- Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, unterliegen alle Angebote und alle Verträge (auch zukünftige) diesen Bedingungen, deren fester Bestandteil sie sind, und haben Vorrang vor den Kaufbedingungen des Kunden. Jegliche Abweichung oder Änderung von diesen Bedingungen ist nur für uns verbindlich, wenn wir hierzu schriftlich unser Einverständnis gegeben haben.
- Die Preise, Broschüren, Kataloge oder Angebote sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst nach der Bestätigung der Bestellung unsererseits zustande. Werden Bestellungen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu dem Preis abgewickelt, wird der am Tag der Lieferung geltende Preis berechnet.
- Die angegebenen Lieferzeiten sind Richtwerte und für uns nicht streng verbindlich. Eine Verzögerung kann keine Vertragsaufhebung und/oder eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz zu unseren Kosten zur Folge haben. Änderungen an der Bestellung bedeuten automatisch, dass die unverbindlichen Lieferzeiten in angemessenem Umfang verlängert werden. Im Falle einer verspäteten Begleichung von Vorauszahlungen oder Rechnungen kann die Lieferung ausgesetzt und die unverbindliche Lieferzeit verlängert werden.
- Die Haftung und das Risiko für die Waren gehen im Moment des Vertragsabschlusses auf den Kunden über. Die Waren bleiben jedoch unser Eigentum, bis eine vollständige Zahlung des Preises und aller zugehörigen Kosten getätigt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet sich der Kunde dazu, die Waren weder zu veräußern, noch zu verpfänden oder mit Sicherheiten zu belasten. Wenn der Kunde trotz dieses Verbots die Vorbehaltswaren veräußert, verpfändet oder mit Sicherheiten belastet, gilt der Eigentumsvorbehalt für die Preisforderung gegenüber dem Dritten als Ergebnis eines kommerziellen Forderungsübergangs.
- Die bestellten Waren und Materialien werden immer Ab-Werk/-Lager bestellt und am Lieferort entgegengenommen. Das Transportrisiko wird vom Kunden getragen, auch dann, wenn wir gemäß Vereinbarung den Transport übernehmen. Der Kunde ist dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden und alle Bedingungen am Lieferort erfüllt sind, sodass die Lieferung unter den genauen Umständen erfolgen kann, ohne dass wir dies vor der Lieferung prüfen müssen. Für alle Schäden, die aus einer Nichteinhaltung der obenstehenden Bedingungen entstehen, haftet allein der Kunde.
- Wenn der Kunde die Annahme der Lieferung verweigert oder die Lieferung für uns unmöglich macht, haben wir das Recht, den Vertrag per schriftlicher Mitteilung und ohne gerichtliche Intervention aufzuheben. Der Vertrag wird ab dem Datum der obengenannten Benachrichtigung aufgrund einer Vertragsverletzung seitens des Kunden als aufgehoben erachtet und es besteht Anspruch auf Schadenersatz. Unter Vorbehalt unseres Rechts, größere Schäden nachzuweisen, wird diese Entschädigung auf 25 % des Preises ohne MWSt. festgelegt, im Falle einer Maßanfertigung auf 65 %. Wenn eine Teillieferung zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde eine weitere Lieferung verweigert oder eine weitere Lieferung unmöglich macht, bereits erfolgt ist, haben wir das Recht, dem Kunden den bereits gelieferten Teil in Rechnung zu stellen und den Vertrag für den noch nicht gelieferten Teil aufzuheben, vorbehaltlich einer schriftlichen Benachrichtigung des Kunden und ohne gerichtliche Intervention. In diesem Fall muss der Kunde eine feste Entschädigung von 25 % des Preises ohne MWSt. zahlen – im Falle einer Maßanfertigung 65 % – unter Vorbehalt unseres Rechts, größere Schäden nachzuweisen.
- Der Preis kann rechtmäßig um etwaige geltende Steuern und Abgaben erhöht werden, die am Tag der Lieferung fällig sind.
- Alle Rechnungen müssen zum Zeitpunkt der Lieferung in Bar und ohne Abzug an unserem Hauptgeschäftssitz beglichen werden. Im Falle eines Zahlungsverzugs werden rechtmäßige und übliche Zinsen in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat ab dem Fälligkeitsdatum berechnet, ohne dass eine Zahlungsaufforderung nötig ist. Die vom Kunden zu zahlenden Zinsen werden pro Jahr kapitalisiert, unter der Voraussetzung einer Zahlungsaufforderung hierfür per Einschreiben. Wenn in den Sonderbedingungen eine Ratenzahlung vereinbart wurde, wird der Restbetrag zu dem Zeitpunkt gesetzlich fällig und um etwaige Zinsen und Entschädigungen erhöht, zu dem eine der Raten nicht bezahlt wurde oder in Verzug gerät.
- Sollte ein ausstehender Betrag am Fälligkeitsdatum und nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung per Einschreiben nicht bezahlt werden, wird jeder ausstehende Betrag rechtmäßig um 12 % und mindestens um 123,95 Euro im Rahmen einer konventionellen pauschalen Entschädigung aufgrund der angefallenen außergerichtlichen Kosten erhöht. Diese Entschädigung unterliegt den gleichen rechtmäßigen und üblichen Zinsen von 1 % pro angefangenem Monat, unter der Bedingung, dass eine Zahlungsaufforderung per Einschreiben verschickt wird.
- Die vorbehaltlose Bezahlung eines Teils des Rechnungsbetrags wird als Akzeptanz unserer Rechnung gewertet. Teilzahlungen werden stets unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht akzeptiert und werden erstens auf alle angefallenen Rechtskosten, zweitens auf die fälligen Zinsen, drittens auf den Verlustbetrag und zuletzt auf den Gesamtpreis angerechnet.
- Jede Person, die den Vertrag für den Kunden unterschreibt, haftet gesamtschuldnerisch zusammen mit diesem für die Erfüllung der Vertragsbedingungen.
- Im Falle einer Nichtzahlung am Fälligkeitsdatum und nach dem Versand einer Zahlungsaufforderung per Einschreiben können wir uns jederzeit für eine gesetzliche Auflösung des Vertrags auf Kosten des Kunden entscheiden, unter der Bedingung, dass wir ihn hierüber per Einschreiben informieren. In einem solchen Fall holen wir die Waren dort ab, wo sie aufbewahrt werden, und der Kunde ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine feste Entschädigung von mindestens 25 % – bei Maßanfertigungen 65 % – des Gesamtpreises ohne MWSt. zu zahlen. Die Rechtfertigung des geforderten höheren festen Betrags obliegt uns.
- Im Falle einer Nichtzahlung bis zum Fälligkeitsdatum behalten wir uns außerdem das Recht vor, alle ausstehenden Bestellungen und ihre Lieferung zu stornieren. Darüber informieren wir den Kunden per Einschreiben. Im Falle einer Vertragsauflösung ist der Kunde rechtlich dazu verpflichtet, eine feste Entschädigung von mindestens 25 % – 65 % bei Maßanfertigungen – des Gesamtpreises ohne MWSt. zu zahlen. Die Rechtfertigung des geforderten höheren festen Betrags obliegt uns. Darüber hinaus sind unter solchen Umständen alle ausstehenden, vom Kunden zu zahlenden Beträge rechtmäßig fällig, ohne dass eine Zahlungsaufforderung nötig ist.
- Wir haben das Recht, Waren des Kunden, die sich noch in unserem Besitz befinden, mit einem Warenwert in Höhe des geschuldeten Betrags zurückzuhalten.
- Sollten objektive Elemente (z. B. strittige Wechsel, Widerruf eines Kredits, Pfändungen oder Beschlagnahmungen, ausstehende Schulden usw.) auf Liquiditätsprobleme seitens des Kunden hinweisen, haben wir das Recht, die Umsetzung des Vertrags an den Erhalt ausreichender Garantien zu binden. Andernfalls sind alle ausstehenden, vom Kunden zu zahlenden Beträge ohne Zahlungsaufforderung rechtmäßig fällig.
- Wenn der Empfang der Lieferung nicht ausdrücklich bestätigt wurde, müssen Beschwerden hinsichtlich der Konformität unter drohender Nichtigkeit innerhalb von drei Tagen nach der Lieferung und vor der Verwendung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Veräußerung der Waren per Einschreiben gemeldet und gerechtfertigt werden. Der Kunde akzeptiert die Standardtoleranzen der Industrie. Beschwerden hinsichtlich unserer Rechnung müssen unter drohender Nichtigkeit innerhalb von acht Tagen nach dem Rechnungsdatum per Einschreiben gemeldet und gerechtfertigt werden. Etwaige Mängel und sichtbare Schäden müssen unter drohender Unzulässigkeit auf dem Lieferschein zum Zeitpunkt der Lieferung vermerkt werden.
- Die Beträge, die uns der Kunde schuldet, können unter keinen Umständen, außer bei einer schriftlichen Zustimmung unsererseits, mit etwaigen Beträgen ausgeglichen werden, die der Kunde möglicherweise von uns fordert. Darüber hinaus kann der Kunde keine dieser Ansprüche uns gegenüber verwenden, um eine Zahlung ausstehender Beträge, die er uns schuldet, zu verzögern oder zu widerrufen.
- Um Schadenersatz für versteckte Mängel einzufordern, muss der Kunde alle rechtlichen Bestimmungen hierfür einhalten. Es bestehen weder eine Haftungsübernahme für irgendwelche versteckten Mängel, noch Kenntnisse über derartige Mängel. Die kurze Frist, die in Artikel 1648 des belgischen Zivilgesetzbuchs genannt wird, wird unter gegenseitigem Einvernehmen auf sechs Monate ab dem Tag der Lieferung festgelegt. Alle Schadenersatzansprüche werden unzulässig, sobald die gelieferten Waren vom Kunden oder einem Dritten verarbeitet, verändert, repariert oder verkauft werden. Der Kunde kann keine Schadenersatzansprüche für versteckte Mängel geltend machen, um eine Zahlung der ausstehenden Beträge zu verzögern oder zu widerrufen. Wir haben die Qualität unserer Waren und Dienstleistungen nur dem Kunden persönlich garantiert. Wenn er diese gelieferten Waren und Dienstleistungen nachfolgend an Dritte weitergibt, können diese keine Ansprüche auf Grundlage dieser Garantie uns gegenüber geltend machen.
- Unsere Haftung gegenüber dem Kunden ist, ganz gleich aus welchen Gründen, streng auf direkte und vorhersehbare Schäden an den Waren selbst beschränkt, davon ausgeschlossen sind alle Schäden, die mit der Verwendung oder Verarbeitung einhergehen, und sie ist auf die für die Lieferung oder Teillieferung abgerechneten Beträge, die Gegenstand der Reklamation sind, beschränkt, d. h. den Verkaufspreis, im Falle eines Verkaufsvertrags, oder den Mehrwert, im Falle eines Werkvertrags. Sollte dieser Maximalbetrag überschritten werden, hält uns der Kunde gegenüber Ansprüchen Dritter bezüglich der durchgeführten Lieferungen schadlos.
- Im Falle einer „fremden Ursache“ (Art. 1147 des belgischen Zivilgesetzbuchs) haben wir das gesetzliche Recht, unsere Verbindlichkeiten einseitig zurück- oder einzustellen, auch wenn diese nicht zu einer permanenten und/oder vollständigen Unfähigkeit führt, den Vertrag zu erfüllen, nach dem der Kunde hierüber im Voraus informiert wurde, ohne für Schadenersatz oder jegliche Zinsen haften zu müssen. Beispiele für gewöhnliche „fremde Ursachen“ sind u. a.: Krieg, Streik oder Aussperrung, extreme Knappheit an Material, Arbeitskräften oder Waren, Wetterbedingungen, Feuer, Naturund/oder andere Katastrophen, fehlende Transportmittel, Regierungsentscheidungen, die die Erfüllung von Verträgen beeinflussen. Diese „fremden Ursachen“ gelten für uns und unsere Lieferanten.
- Der Kunde bestätigt, diesen Vertrag und alle seine handschriftlichen und gedruckten Bestimmungen zu kennen. Er akzeptiert, dass diese Dokumente den Haupttext des Vertrags zwischen beiden Parteien bilden und dass sie alle vorherigen mündlichen und schriftlichen Vorschläge für einen Vertrag und/oder Dokumente seinerseits sowie alle anderen Kommunikationen zwischen den Parteien bezüglich dieses Vertrags ersetzen. Sollten eine oder mehrere Bedingungen teilweise oder gänzlich nicht gegenüber dem Kunden geltend gemacht werden können, bleiben alle weiteren Bedingungen in Kraft und sind davon nicht betroffen.
- Im Falle eines Rechtsstreits sind nur das Friedensgericht des Kantons Menen und die Gerichte des Gerichtsbezirks Kortrijk örtlich zuständig, es sei denn, es werden die zuständigen Gerichte gemäß Art. 624 der belgischen Zivilprozessordnung bevorzugt. Der Kunde kann uns nur vor die Gerichtshöfe am Ort unseres eingetragenen Geschäftssitzes laden. Die Klausel über die Zuständigkeit gilt auch bei Notfällen (z. B. Eilverfahren). Die Verwendung von Wechseln stellt keine Schulderneuerung dar und führt daher nicht zu einer Änderung der Zuständigkeit oder einer anderen Bestimmung dieser Bedingungen.
- Bei einem Konflikt bezüglich der Interpretation dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist immer der niederländische Text maßgeblich.
Alle Verträge unterliegen dem belgischen Gesetz.